AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RNB Radio Neckarburg GmbH

  1. Werbefunkauftrag im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Sendung von Werbespots und über sonstige Aufträge (Sonderwerbeformen, wie z. B. Sponsoring, Events, Online- wie auch App- und Social-Media-Werbung, Newsletter sowie deren Produktion) eines werbungtreibenden Unternehmers im Sinne von § 14 BGB, im Folgenden nur noch Auftrag genannt. Es gelten die Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen der RNB Radio Neckarburg GmbH. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber. 
  2. Angebote auf Abschluss eines Auftrags werden erst nach einer Bestätigung in Textform (per Brief, Telefax, E-Mail/PDF) durch RNB Radio Neckarburg GmbH, nachfolgend RNB genannt, verbindlich. Nebenabreden und Auftragsänderungen bedürfen der Textform. Auftraggeber und RNB stellen klar, dass sie nicht beabsichtigen, durch die Zusammenarbeit eine Gesellschaft zu errichten. Insbesondere soll kein gemeinsames Vermögen begründet werden. 
  3. Eine Verpflichtung zur Ausführung eines Auftrags oder zur Einhaltung bestimmter Auftragsbedingungen, wie z. B. Ausstrahlung und Umfang eines Auftrags an bestimmten Tagen, zu bestimmten Stunden und/oder in bestimmter Reihenfolge hat RNB nur dann, wenn der Auftraggeber dies schriftlich verlangt hat und RNB dies im Voraus schriftlich bestätigt hat (Festauftrag). Ist dem Auftraggeber recht zum Abruf bestimmter Kapazitäten eingeräumt, so müssen die Leistungen, wie z. B. Sendezeiten, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb eines Jahres nach Auftragsbeginn abgerufen und gesendet/geleistet werden (Vertragsjahr). Ruft der Auftraggeber einen Auftrag rechtzeitig ab, so ist RNB verpflichtet, den Auftrag im vereinbarten terrestrischen UKW-Sendegebiet und vereinbarten Zeitfenster zu senden oder gemäß sonstiger Aufträge wie vereinbart zu platzieren (z. B. Online), soweit nicht vorherige Festaufträge anderer Auftraggeber entgegenstehen. In diesem Fall werden sich RNB und der Auftraggeber über einen anderen, beiden Parteien zumutbaren, Sendetermin verständigen.
  4. RNB behält sich vor, Aufträge teils oder vollständig wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts, ihrer Form, häufiger Wiederholung oder ihrer technischen Qualität nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen abzulehnen, wenn ihr Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Ausstrahlung bzw. Verwendung für den Sender unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. 
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Vorleistungen, wie Unterlagen, sendefähige Funkspots o. Ä. rechtzeitig, d. h. spätestens 3 Werktage vor dem entsprechenden Termin, wie z. B. dem Ausstrahlungstermin, zu liefern. Bei Sonderwerbeformen sind die vorgenannten Unterlagen innerhalb der in der Auftragsbestätigung bezeichneten Mindestfrist zu liefern. Der Auftraggeber trägt das Übermittlungsrisiko. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, dass er sämtliche zur Verwertung der Unterlagen erforderlichen Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte über alle Verbreitungswege und -formen, zeitlich und räumlich unbegrenzt innehat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Abrechnung mit der GEMA und sonstigen Rechteverwertern notwendigen Angaben mitzuteilen (exakte Länge der verwendeten Musikstücke und Namen der Komponisten). Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und stellt RNB von allen Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellungspflicht des Auftraggebers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die RNB aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss des jeweiligen Vertrages. 
  6. Soweit der Werbefunkauftrag Onlinewerbung erfasst, verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften im Falle einer damit verbundenen Verarbeitung personenbezogener Daten und zur Wahrung der Vertraulichkeit der Kommunikation nach Maßgabe von § 15 TMG. Insbesondere wird der Auftraggeber nicht ohne eine nach § 15 Abs. 3 TMG erforderliche Einwilligung Informationen auf Endgeräten eines Nutzers speichern oder darauf zugreifen; unabhängig davon, ob der Auftraggeber selbst oder RNB die erforderliche Einwilligung einholt. Bei Verstößen stellt der Auftraggeber RNB im Innenverhältnis von jeglicher Haftung in dem Umfang frei, indem er Anteil an der Verantwortung für die haftungsauslösenden Ursachen trägt. Dies gilt entsprechend für eine gegen RNB verhängte Geldbuße. 
  7. RNB hat bei der Aufbewahrung der vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen, sendefähigen Funkspots o. Ä. nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die RNB in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet für RNB nach der Umspielung bzw. dem Verwendungs- oder Auftragsende. RNB ist berechtigt, überlassene Dateien danach zu löschen bzw. überlassene Unterlagen danach zu vernichten, sofern nicht im Einzelauftrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
  8. Ist die Einhaltung des zugesagten Sendetermins oder sonstigen Auftrages oder Zeitfensters aus programmlichen, inhaltlichen oder sonstigen technischen Gründen, z. B. wegen technischer Störung, höherer Gewalt oder anderer, von RNB nicht zu vertretender, Umstände unmöglich, wird der Auftraggeber davon in Kenntnis gesetzt. RNB ist berechtigt, den Auftrag oder den dem Auftrag zugrundeliegenden Werbespot oder deren sonstigen Leistung zu einem anderen Zeitpunkt, so z. B. den Sendetermin, oder im gleichen Zeitfenster an einem anderen Tag, zu erbringen, solange das Interesse des Auftraggebers an der Durchführung des Auftrages gewahrt und nicht weggefallen ist. Bei Interessenwegfall, dauernder Unmöglichkeit oder einer vorübergehenden Unmöglichkeit von mehr als einer Woche steht beiden Seiten das Recht zum Rücktritt zu. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs einer Vertragspartei liegende unvorhersehbare Ereignis, durch das eine Vertragspartei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Pandemien, Epidemien, Unruhen, kriegerische oder terroristische Auseinandersetzungen, Arbeitskämpfe sowie nicht von ihren verschuldeten Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen.
  9. RNB gewährleistet die ordnungsgemäße Verarbeitung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen, sendefähigen Funkspots o. Ä. und deren sorgfältige Verwendung. Der Auftraggeber hat den jeweiligen Auftrag, so z. B. den ausgestrahlten Werbespot, unverzüglich nach der ersten Ausstrahlung auf seine Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und RNB alle offensichtlichen Mängel binnen einer Woche nach der ersten Ausstrahlung schriftlich (mit unterzeichnetem Brief oder unterzeichnetem Telefax) unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen anzuzeigen. Versteckte Mängel, die bei einer Durchschnittskontrolle nicht gefunden werden, müssen in der gleichen Frist nach erfolgter Feststellung gerügt werden. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche. Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung hat der Auftraggeber einen Anspruch auf eine mangelfreie Ersatzleistung, so z. B. eine Ersatzausstrahlung (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung mindestens zweimal fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Auftrags (Rücktritt) verlangen. Das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt ist ausgeschlossen, solange sich RNB aus nicht von RNB zu vertretenden Gründen mit der Nacherfüllung in Verzug befindet. Auch beim Fehlschlagen der Nacherfüllung steht dem Auftraggeber nur ein Recht zur Minderung und kein Rücktrittsrecht zu, wenn der Mangel nur unerheblich ist, insbesondere den Zweck des Auftrags, so z.B. den Werbespot, nicht beeinträchtigt.
  10. Ansprüche auf Ersatz von Schäden des Auftraggebers wegen leicht fahrlässiger Verletzung der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn der Schaden auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht. In diesem Fall ist die Ersatzpflicht auf den typischen vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe des Dreifachen des jeweiligen Auftragswerts begrenzt. Dieser Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung gelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit. 
  11. Wenn RNB Aufträge nicht oder falsch ausstrahlt/verwendet, weil Unterlagen, sendefähige Funkspots o. Ä. verspätet, qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet zugegangen sind, kann der vereinbarte Auftragsumfang in Rechnung gestellt werden. Für telefonisch oder in Textform durchgegebene Inhalte wie Texte liegt das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler beim Auftraggeber. 
  12. Die Rechnungsstellung erfolgt entweder als Vorabrechnung oder sofort nach Umsetzung/Beendigung des Auftrages, spätestens jedoch am Ende eines jeden Kalendermonats als Teilrechnung. Jede Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Bei Ausgleich der Rechnung innerhalb von 8 Tagen (eingehend) ab Rechnungsdatum, werden 2 % Skonto vom Netto-Rechnungsbetrag gewährt. Die sogenannte Pre-Notificationfrist (Vorab-Ankündigungsfrist) nach der SEPA-Basis-Lastschrift ist auf einen Tag verkürzt. 
  13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie etwaige erforderliche Einziehungskosten berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein geringer Verzugsschaden eingetreten ist. RNB bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden - auch weiterer Einziehungskosten - ausdrücklich vorbehalten. RNB kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restlichen Werbespots Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist RNB berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrags, weitere Einzelaufträge, ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Betrages abhängig zu machen.
  14. Auf die jeweils gültigen Preise werden neben dem Skonto nach Ziffer 12 bei der Rechnungslegung Nachlässe gemäß der Rabattstaffel und den vereinbarten Auftragsvolumina gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Auftrages rückwirkend, entsprechend der tatsächlichen Abnahme/anteiligen Umsetzung, z. B. der abgenommenen Sendezeit, abgerechnet.
  15. Tarifänderungen während der Laufzeit eines Auftrags werden dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor Inkrafttreten bekanntgegeben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Tarifs den Vertrag kündigen. Er hat diese Kündigung innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich gegenüber RNB zu erklären. Andernfalls gilt die Tarifänderung ausdrücklich als gebilligt. 
  16. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, soweit zulässig, Stuttgart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts mit Ausnahme des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenhandel (CISG). Die Rechtswahl gilt jedoch nicht insoweit, als dem Kunden der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. 
  17. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis soweit als möglich entsprechen.
  18. RNB ist zum Rücktritt von diesem Auftrag aus wichtigem Grund berechtigt. RNB kann den Rücktritt in Textform ausüben. Eine Ausübung des Rücktritts ist bis zum Tag der geplanten Ausstrahlung und/oder Platzierung sonstiger Aufträge (z. B. Online) möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn es zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktritts ein allgemeines oder spezielles behördliches Verbot gibt, unter das der Grund des Auftrages (beispielsweise Bewerbung für Veranstaltungen jeglicher Art) fällt, z. B. aufgrund der Größe oder der Zusammensetzung oder wenn es eine behördliche Empfehlung (auch des zuständigen Bundesministeriums oder des Robert-Koch-Instituts) gibt, Veranstaltungen in Größe und/oder Zusammensetzung wie die geplante, nicht stattfinden zu lassen. Wechselseitige Ansprüche sind dann ausgeschlossen; gegebenenfalls schon erbrachte (Teil-)Leistungen sind zurückzugewähren.
  19. Die vom Auftraggeber erhobenen personenbezogenen Daten verarbeitet RNB unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Informationen zur Verarbeitung der Daten sind unter swmh-datenschutz.de/antenne1_neckarburg zu finden. Allgemeiner Hinweis: Die Europäische Kommission stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (sog. OS-Plattform) bereit. Diese ist vorrangig im Umfeld von etwaigen Online-Shop-Angeboten relevant. 

RNB Radio Neckarburg GmbH · Waldtorstraße 18 · 78628 Rottweil 
Telefon 0741 942472-0 · info@antenne1-neckarburg.de · antenne1-neckarburg.de 
Stand: November 2018