AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RNB Radio Neckarburg GmbH

1. Werbefunkauftrag im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die
Sendung von Werbespots und über sonstige Aufträge (Sonderwerbeformen, wie z. B. Sponsoring,
Events, Online- wie auch App- und Social-Media-Werbung, Newsletter sowie deren Produktion) eines
werbungtreibenden Unternehmers im Sinne von § 14 BGB, im Folgenden nur noch Auftrag genannt. Es
gelten die Allgemeinen Veranstaltungsbedingungen der RNB Radio Neckarburg GmbH. Sie gelten auch
für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

2. Angebote auf Abschluss eines Auftrags werden erst nach einer Bestätigung in Textform (per Brief,
Telefax, E-Mail/PDF) durch RNB Radio Neckarburg GmbH, nachfolgend RNB genannt, verbindlich.
Nebenabreden und Auftragsänderungen bedürfen der Textform. Auftraggeber und RNB stellen klar,
dass sie nicht beabsichtigen, durch die Zusammenarbeit eine Gesellschaft zu errichten. Insbesondere
soll kein gemeinsames Vermögen begründet werden.

3. Eine Verpflichtung zur Ausführung eines Auftrags oder zur Einhaltung bestimmter
Auftragsbedingungen, wie z. B. Ausstrahlung und Umfang eines Auftrags an bestimmten Tagen, zu
bestimmten Stunden und/oder in bestimmter Reihenfolge hat RNB nur dann, wenn der Auftraggeber
dies schriftlich verlangt hat und RNB dies im Voraus schriftlich bestätigt hat (Festauftrag). Ist dem
Auftraggeber recht zum Abruf bestimmter Kapazitäten eingeräumt, so müssen die Leistungen, wie z. B.
Sendezeiten, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb eines Jahres nach Auftragsbeginn
abgerufen und gesendet/geleistet werden (Vertragsjahr). Ruft der Auftraggeber einen Auftrag rechtzeitig
ab, so ist RNB verpflichtet, den Auftrag im vereinbarten terrestrischen UKW-Sendegebiet und
vereinbarten Zeitfenster zu senden oder gemäß sonstiger Aufträge wie vereinbart zu platzieren (z. B.
Online), soweit nicht vorherige Festaufträge anderer Auftraggeber entgegenstehen. In diesem Fall
werden sich RNB und der Auftraggeber über einen anderen, beiden Parteien zumutbaren, Sendetermin
verständigen.

4. RNB behält sich vor, Aufträge teils oder vollständig wegen ihrer Herkunft, ihres Inhalts, ihrer Form,
häufiger Wiederholung oder ihrer technischen Qualität nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten
Grundsätzen abzulehnen, wenn ihr Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
deren Ausstrahlung bzw. Verwendung für den Sender unzumutbar ist. Die Ablehnung eines Auftrags
wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Vorleistungen,
wie Unterlagen, sendefähige Funkspots o. Ä. rechtzeitig, d. h. spätestens 3 Werktage vor dem
entsprechenden Termin, wie z. B. dem Ausstrahlungstermin, zu liefern. Bei Sonderwerbeformen sind
die vorgenannten Unterlagen innerhalb der in der Auftragsbestätigung bezeichneten Mindestfrist zu
liefern. Der Auftraggeber trägt das Übermittlungsrisiko. Mit Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber,
dass er sämtliche zur Verwertung der Unterlagen erforderlichen Urheber-, Nutzungs-, Leistungsschutz
und sonstigen Rechte über alle Verbreitungswege und -formen, zeitlich und räumlich unbegrenzt innehat.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Abrechnung mit der GEMA und sonstigen
Rechteverwertern notwendigen Angaben mitzuteilen (exakte Länge der verwendeten Musikstücke und
Namen der Komponisten). Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und die
rechtliche Zulässigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und stellt RNB von allen
Ansprüchen Dritter frei. Die Freistellungspflicht des Auftraggebers bezieht sich auf alle Aufwendungen,
die RNB aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise
erwachsen. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt zehn Jahre, beginnend mit dem Abschluss
des jeweiligen Vertrages.

6. Soweit der Werbefunkauftrag Onlinewerbung erfasst, verpflichten sich die Parteien zur Einhaltung
der datenschutzrechtlichen Vorschriften im Falle einer damit verbundenen Verarbeitung
personenbezogener Daten und zur Wahrung der Vertraulichkeit der Kommunikation nach Maßgabe von
§ 15 TMG. Insbesondere wird der Auftraggeber nicht ohne eine nach § 15 Abs. 3 TMG erforderliche
Einwilligung Informationen auf Endgeräten eines Nutzers speichern oder darauf zugreifen; unabhängig
davon, ob der Auftraggeber selbst oder RNB die erforderliche Einwilligung einholt. Bei Verstößen stellt
der Auftraggeber RNB im Innenverhältnis von jeglicher Haftung in dem Umfang frei, indem er Anteil an
der Verantwortung für die haftungsauslösenden Ursachen trägt. Dies gilt entsprechend für eine gegen
RNB verhängte Geldbuße.

7. RNB hat bei der Aufbewahrung der vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen, sendefähigen
Funkspots o. Ä. nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die RNB in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet für RNB nach der Umspielung bzw. dem Verwendungs- oder
Auftragsende. RNB ist berechtigt, überlassene Dateien danach zu löschen bzw. überlassene Unterlagen
danach zu vernichten, sofern nicht im Einzelauftrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

8. Ist die Einhaltung des zugesagten Sendetermins oder sonstigen Auftrages oder Zeitfensters aus
programmlichen, inhaltlichen oder sonstigen technischen Gründen, z. B. wegen technischer Störung,
höherer Gewalt oder anderer, von RNB nicht zu vertretender, Umstände unmöglich, wird der
Auftraggeber davon in Kenntnis gesetzt. RNB ist berechtigt, den Auftrag oder den dem Auftrag
zugrundeliegenden Werbespot oder deren sonstigen Leistung zu einem anderen Zeitpunkt, so z. B. den
Sendetermin, oder im gleichen Zeitfenster an einem anderen Tag, zu erbringen, solange das Interesse
des Auftraggebers an der Durchführung des Auftrages gewahrt und nicht weggefallen ist. Bei
Interessenwegfall, dauernder Unmöglichkeit oder einer vorübergehenden Unmöglichkeit von mehr als
einer Woche steht beiden Seiten das Recht zum Rücktritt zu. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des
Einflussbereichs einer Vertragspartei liegende unvorhersehbare Ereignis, durch das eine Vertragspartei
ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden,
Überschwemmungen, Pandemien, Epidemien, Unruhen, kriegerische oder terroristische
Auseinandersetzungen, Arbeitskämpfe sowie nicht von ihren verschuldeten Betriebsstörungen oder
behördlicher Verfügungen.

9. RNB gewährleistet die ordnungsgemäße Verarbeitung der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Unterlagen, sendefähigen Funkspots o. Ä. und deren sorgfältige Verwendung. Der Auftraggeber hat den
jeweiligen Auftrag, so z. B. den ausgestrahlten Werbespot, unverzüglich nach der ersten Ausstrahlung
auf seine Vertragsmäßigkeit zu überprüfen und RNB alle offensichtlichen Mängel binnen einer Woche
nach der ersten Ausstrahlung schriftlich (mit unterzeichnetem Brief oder unterzeichnetem Telefax)
unter genauer Bezeichnung der Beanstandungen anzuzeigen. Versteckte Mängel, die bei einer
Durchschnittskontrolle nicht gefunden werden, müssen in der gleichen Frist nach erfolgter Feststellung
gerügt werden. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige und formgerechte Anzeige, so entfallen
sämtliche Gewährleistungsansprüche. Bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung hat der Auftraggeber
einen Anspruch auf eine mangelfreie Ersatzleistung, so z. B. eine Ersatzausstrahlung (Nacherfüllung).
Schlägt die Nacherfüllung mindestens zweimal fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Auftrags (Rücktritt)
verlangen. Das Recht zur Minderung oder zum Rücktritt ist ausgeschlossen, solange sich RNB aus nicht
von RNB zu vertretenden Gründen mit der Nacherfüllung in Verzug befindet. Auch beim Fehlschlagen
der Nacherfüllung steht dem Auftraggeber nur ein Recht zur Minderung und kein Rücktrittsrecht zu,
wenn der Mangel nur unerheblich ist, insbesondere den Zweck des Auftrags, so z.B. den Werbespot,
nicht beeinträchtigt.

10. Ansprüche auf Ersatz von Schäden des Auftraggebers wegen leicht fahrlässiger Verletzung der
vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, wenn der Schaden auf
einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruht. In diesem Fall ist die Ersatzpflicht auf den
typischen vorhersehbaren Schaden bis zu einer Höhe des Dreifachen des jeweiligen Auftragswerts
begrenzt. Dieser Haftungsausschluss und die Haftungsbegrenzung gelten nicht für Ansprüche aus
Produkthaftung und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit.

11. Wenn RNB Aufträge nicht oder falsch ausstrahlt/verwendet, weil Unterlagen, sendefähige
Funkspots o. Ä. verspätet, qualitativ mangelhaft oder falsch gekennzeichnet zugegangen sind, kann der
vereinbarte Auftragsumfang in Rechnung gestellt werden. Für telefonisch oder in Textform
durchgegebene Inhalte wie Texte liegt das Risiko für etwaige Übermittlungsfehler beim Auftraggeber.

12. Die Rechnungsstellung erfolgt entweder als Vorabrechnung oder sofort nach
Umsetzung/Beendigung des Auftrages, spätestens jedoch am Ende eines jeden Kalendermonats als
Teilrechnung. Jede Rechnung ist rein netto innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Die sogenannte Pre-
Notificationfrist (Vorab-Ankündigungsfrist) nach der SEPA-Basis-Lastschrift ist auf einen Tag verkürzt.

13. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie etwaige
erforderliche Einziehungskosten berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass
kein oder nur ein geringer Verzugsschaden eingetreten ist. RNB bleibt die Geltendmachung weiterer
Schäden - auch weiterer Einziehungskosten - ausdrücklich vorbehalten. RNB kann bei Zahlungsverzug
die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen und für die restlichen
Werbespots Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers ist RNB berechtigt, auch während der Laufzeit eines Auftrags, weitere Einzelaufträge,
ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Betrages
abhängig zu machen.

14. Auf die jeweils gültigen Preise werden Nachlässe gemäß der Rabattstaffel und den vereinbarten
Auftragsvolumina gewährt. Sie werden spätestens bei Beendigung des Auftrages rückwirkend,
entsprechend der tatsächlichen Abnahme/anteiligen Umsetzung, z. B. der abgenommenen Sendezeit,
abgerechnet.

15. Tarifänderungen während der Laufzeit eines Auftrags werden dem Auftraggeber mindestens sechs
Wochen vor Inkrafttreten bekanntgegeben. Der Auftraggeber kann in diesem Fall zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des neuen Tarifs den Vertrag kündigen. Er hat diese Kündigung innerhalb von 14 Tagen
nach Bekanntgabe der Tarifänderung schriftlich gegenüber RNB zu erklären. Andernfalls gilt die
Tarifänderung ausdrücklich als gebilligt.

16. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, soweit zulässig, Stuttgart. Es gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts mit Ausnahme des
UN-Übereinkommens über den internationalen Warenhandel (CISG). Die Rechtswahl gilt jedoch nicht
insoweit, als dem Kunden der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt
wird, von denen nach dem Recht des Staates, in dem der Kunde seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

17. Sollten einzelne Teile der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder
werden, so bleibt deren Wirksamkeit im Übrigen davon unberührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet,
unwirksame Regelungen durch solche zu ersetzen, die rechtlich wirksam sind und den unwirksamen
Regelungen nach Sinn und Zweck und wirtschaftlichem Ergebnis soweit als möglich entsprechen.

18. RNB ist zum Rücktritt von diesem Auftrag aus wichtigem Grund berechtigt. RNB kann den Rücktritt
in Textform ausüben. Eine Ausübung des Rücktritts ist bis zum Tag der geplanten Ausstrahlung und/oder
Platzierung sonstiger Aufträge (z. B. Online) möglich. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
es zum Zeitpunkt der Ausübung des Rücktritts ein allgemeines oder spezielles behördliches Verbot gibt,
unter das der Grund des Auftrages (beispielsweise Bewerbung für Veranstaltungen jeglicher Art) fällt, z.B.
aufgrund der Größe oder der Zusammensetzung oder wenn es eine behördliche Empfehlung (auch
des zuständigen Bundesministeriums oder des Robert-Koch-Instituts) gibt, Veranstaltungen in Größe
und/oder Zusammensetzung wie die geplante, nicht stattfinden zu lassen. Wechselseitige Ansprüche
sind dann ausgeschlossen; gegebenenfalls schon erbrachte (Teil-)Leistungen sind zurückzugewähren.

19. Die vom Auftraggeber erhobenen personenbezogenen Daten verarbeitet RNB unter Beachtung der
datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Informationen zur Verarbeitung der Daten sind unter
antenne1-neckarburg.de/datenschutz zu finden. Allgemeiner Hinweis: Die Europäische Kommission
stellt unter ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung
(sog. OS-Plattform) bereit. Diese ist vorrangig im Umfeld von etwaigen Online-Shop-Angeboten
relevant.

RNB Radio Neckarburg GmbH · Waldtorstraße 18 · 78628 Rottweil 
Telefon 0741 942472-0 · info@antenne1-neckarburg.de · antenne1-neckarburg.de 
Stand: Januar 2026